Inhalt
9.
Bearbeitung der VS durch das VS-Archiv
9.1
Das VS-Archiv ist berechtigt, übernommene VS, die nicht STRENG GEHEIM eingestuft sind, archivisch zu bearbeiten.
9.2
Das VS-Archiv kann bei der herausgebenden Stelle die Herabstufung oder Aufhebung von Geheimhaltungsgraden anregen.
9.3
Auf Anforderung der abgebenden Stelle hat das VS-Archiv übernommene VS dieser wieder zur Verfügung zu stellen.
9.4
Im VS-Archiv verwahrte VS dürfen Dritten nach Durchführung der vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfung und VS-Ermächtigung (§§ 15, 16 VS-Anweisung) nur mit Zustimmung der abgebenden Stelle zugänglich gemacht werden.