Inhalt

Aussond-Bek-VS
Text gilt ab: 01.01.2002

9.   Bearbeitung der VS durch das VS-Archiv

9.1  

Das VS-Archiv ist berechtigt, übernommene VS, die nicht STRENG GEHEIM eingestuft sind, archivisch zu bearbeiten.

9.2  

Das VS-Archiv kann bei der herausgebenden Stelle die Herabstufung oder Aufhebung von Geheimhaltungsgraden anregen.

9.3  

Auf Anforderung der abgebenden Stelle hat das VS-Archiv übernommene VS dieser wieder zur Verfügung zu stellen.

9.4  

Im VS-Archiv verwahrte VS dürfen Dritten nach Durchführung der vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfung und VS-Ermächtigung (§§ 15, 16 VS-Anweisung) nur mit Zustimmung der abgebenden Stelle zugänglich gemacht werden.