Inhalt
8.
VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM
8.1
Archivwürdige VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM sind bis zur Herabstufung auf einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder bis zur Aufhebung der VS-Einstufung bei der aussondernden Stelle zu verwahren.
8.2
Sie können an das VS-Archiv abgegeben werden, soweit durch geeignete Maßnahmen (z.B. versiegelte Verpackung, gesonderte Aufbewahrung) sichergestellt ist, dass die Bediensteten des VS-Archivs keine Einsicht erhalten. Eine Ausfertigung des Abgabeverzeichnisses soll außen auf dem Aufbewahrungsbehältnis angebracht werden.