Inhalt

Aussond-Bek-VS
Text gilt ab: 01.01.2002

4.   Aussonderung und Anbietung

4.1  

Nicht mehr benötigte VS sind von den staatlichen Stellen auszusondern und dem VS-Archiv beim Bayerischen Hauptstaatsarchiv anzubieten

4.2  

Grundsätzlich sind nur geschlossene Schriftguteinheiten (z.B. Akten, Filme, Bänder), nicht einzelne Schriftstücke anzubieten.

4.3  

Nicht anzubieten sind VS-Zwischenmaterial (§ 5 Abs. 2 VS-Anweisung) und Geräte oder technische Einrichtungen (z.B. Kryptogeräte).

4.4  

VS sind in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle zehn Jahre, auszusondern.