Inhalt

Text gilt ab: 19.06.2024

7.   Nachweise des Leistungsstands, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

7.1   Leistungsnachweise

1Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und praktische Leistungen, die Projektarbeit sowie Praktikumsberichte im Rahmen des Fachs sozialpädagogische Praxis.
2Neben den im ersten Ausbildungsabschnitt genannten Leistungsnachweisen sind weitere Leistungen im zweiten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
a)
Berichte des Praktikumsbetreuers auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,
b)
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem ausgewählten Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wird,
c)
die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten, die aus der praktischen Erziehungsarbeit erwächst und ein pädagogisch-methodisches Problem unter Heranziehung einschlägiger Literatur und unter Auswertung der eigenen Erfahrungen in der Erziehungsarbeit der Praktikumsstelle behandelt; das von der Praktikantin oder dem Praktikanten gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleitung, die auch den Abgabetermin bestimmt,
d)
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß Nr. 10.3 Satz 5 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.

7.2   Probezeit, Entscheidung über das Vorrücken

1Die Schulleitung der Fachschule entscheidet über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
2Vom Vorrücken in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist ausgeschlossen, wer den ersten Ausbildungsabschnitt gemäß Nr. 9 Satz 12 nicht bestanden hat.

7.3   Probezeit

1Das erste Schulhalbjahr endet am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar. 2Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ohne die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung des ersten Prüfungsabschnitts ausgestellt.
3Nach bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung des ersten Prüfungsabschnitts erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt, auf dem die Noten der Prüfungen sowie das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt ist.
4Die Zeugnisse müssen dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) herausgegebenen Muster entsprechen (siehe Anlagen 3 bis 6).