Inhalt
8.
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
- a)
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß Nr. 9 am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts (erster Prüfungsabschnitt),
- b)
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß Nr. 11 am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts (Berufspraktikum, zweiter Prüfungsabschnitt).
2
Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.