Inhalt

Text gilt ab: 19.06.2024

8.   Gliederung der Prüfung

1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
a)
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß Nr. 9 am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts (erster Prüfungsabschnitt),
b)
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß Nr. 11 am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts (Berufspraktikum, zweiter Prüfungsabschnitt).
2 Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.