Inhalt

Text gilt ab: 19.06.2024

2.   Teilnahme am Schulversuch

1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Schulen teil. 2Zur Durchführung des Schulversuchs sind Fachschulen für Grundschulkindbetreuung zu gründen, die am Standort einer Fachakademie für Sozialpädagogik angesiedelt sind. 3Die Schulleitungen der Fachakademien leiten die Fachschulen mit.