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Text gilt ab: 21.09.2022

11. Zweiter Prüfungsabschnitt und Staatliche Anerkennung als pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung

1Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der
a)
Noten der Berichte des Praktikumsbetreuers über Besuche an der Praktikumsstelle,
b)
Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten,
c)
Note für die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten und
d)
schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß Nr. 10.3 Satz 5 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten,
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der Schülerin oder dem Schüler vor dem Colloquium mitgeteilt.
2Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten eine praktische Prüfung und ein Colloquium abzulegen.
3Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Prüfungszeit beträgt 100 bis 140 Minuten. 4Die Prüfung ist nicht vor dem 1. April in der Einrichtung abzunehmen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.
5Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 6In ihm wird die Befähigung der Praktikantin oder des Praktikanten zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus dem Fach Recht, Verwaltung und Organisation geprüft. 7Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. 8Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. 9Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
10Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
a)
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
b)
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate – bei der Teilzeitform weniger als 16 Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
c)
wer den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,
d)
wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder
e)
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
11Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.
12Nach Abschluss von Colloquium und praktischer Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.
13Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 14Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind.
15Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde. 16Das Colloquium gilt in den Fällen Nr. 11 Satz 10 als nicht bestanden. 17Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.
18Colloquium und praktische Prüfung können nur einmal wiederholt werden.
19Das Abschlusszeugnis enthält
a)
die Noten für
die schriftliche Prüfung im ersten Prüfungsabschnitt,
die mündliche Prüfung im ersten Prüfungsabschnitt,
das Berufspraktikum,
das Colloquium,
die praktische Prüfung,
b)
die Prüfungsgesamtnote und
c)
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
20Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen (siehe Anlage 6). 21Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 22Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen (siehe Anlage 7).
23Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Note der schriftlichen Prüfung im ersten Prüfungsabschnitt, der Note der mündlichen Prüfung im ersten Ausbildungsabschnitt, der Note für das Berufspraktikum, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
24Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
25Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Nr. 11 Satz 24 beschließt der Prüfungsausschuss.
26Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.