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Text gilt ab: 19.06.2024

6.   Sozialpädagogische Praxis

1Für das Fach sozialpädagogische Praxis gilt § 12 Abs. 2 FSO entsprechend. 2Die Note des Zwischenzeugnisses und des Jahreszeugnisses im Fach sozialpädagogische Praxis wird auf Grundlage der Noten für mindestens einen Praktikumsbericht und der Note für den praktischen Leistungsnachweis festgesetzt.