14.
Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik
14.1
Erster Prüfungsabschnitt
14.1.1
Einstieg in das zweite Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik
1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich absolviert haben, können gemäß § 6 Abs. 2 FakO nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen werden. 2Für ihre weitere Ausbildung und die Abschlussprüfung gelten die einschlägigen Vorschriften der FakO.
14.1.2
Regelungen zur Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik für andere Bewerber (modifizierte Externenprüfung)
14.1.2.1
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich absolviert haben, können an Stelle von Nr. 14.1.1 als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik zugelassen werden. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 57 FakO und Satz 4 und einem zweiten Prüfungsabschnitt gemäß § 59 FakO und Nr. 14.3 zum Abschluss des Berufspraktikums. 3Es gelten die §§ 55 und 57 bis 65 FakO entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
4Im ersten Prüfungsabschnitt haben die Bewerberinnen und Bewerber abweichend von § 63 Abs. 3 FakO folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
- a)
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsabschnitt,
- b)
weitere schriftliche Aufgaben
- –
in dem Fach nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakO, in dem keine schriftliche Prüfung gemäß Buchst. a abgelegt wurde: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
- –
im Fach Recht und Organisation: Bearbeitungszeit 60 Minuten,
- c)
eine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung: Dauer in der Regel 30 Minuten,
- d)
praktische Prüfungen in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik: Dauer je Fach 45 Minuten.
5Die Prüfungen nach Satz 4 Buchst. d sind auf sozialpädagogische Einrichtungen gemäß Anlage 1 Nr. 2 FakO auszurichten, die keine Einrichtung im Sinne von Nr. 10.2 sind.
6Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Satz 4 Buchst. b.
7Er kann
- a)
die schriftliche Prüfung im Fach nach Satz 4 Buchst. b erster Spiegelstrich durch eine mündliche Prüfung ersetzen: Dauer 30 Minuten,
- b)
die schriftliche Prüfung im Fach nach Satz 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich und die praktischen Prüfungen in den Fächern nach Satz 4 Buchst. d durch eine mündliche Prüfung ersetzen: Dauer je Fach 20 Minuten.
8Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, findet in höchstens zwei Fächern nach Satz 4 Buchst. b eine zusätzliche Prüfung statt. 9Im Übrigen findet § 63 Abs. 4 Satz 2 FakO Anwendung.
14.1.2.2
Zulassung
1Die Bewerberinnen und Bewerber gemäß Nr. 14.1 bedürfen zur Ablegung des ersten Prüfungsabschnitts der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie für Sozialpädagogik zu beantragen ist. 2Abweichend von § 64 Abs. 2 FakO müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzung erfüllen, die Berufsausbildung zur „Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich abgeschlossen zu haben.
14.1.2.3
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 2 FakO ist in Fächern, in denen nur eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung durchgeführt wird, die Note dieser Prüfung die Gesamtnote.
14.2
Berufspraktikum an der Fachakademie für Sozialpädagogik
1Das Berufspraktikum wird auf Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten, die die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich absolviert haben, auf die Hälfte verkürzt; das Berufspraktikum ist in der Regel in einer sozialpädagogischen Einrichtung gemäß Anlage 1 Nr. 2 FakO abzuleisten, die keine Einrichtung im Sinne von Nr. 10.2 ist. 2Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO ist von den Praktikantinnen und Praktikanten, die die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich absolviert haben, keine Facharbeit zu erstellen.
14.3
Zweiter Prüfungsabschnitt
Die praktische Prüfung gemäß § 59 Abs. 2 FakO ist in einer sozialpädagogischen Einrichtung gemäß Anlage 1 Nr. 2 FakO abzulegen, die keine Einrichtung im Sinne von Nr. 10.2 ist.
14.4
Abschlusszeugnis
14.4.1
Abschlusszeugnis für Studierende, die gemäß § 6 Abs. 2 FakO in das zweite Studienjahr einer Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen wurden
1Das Abschlusszeugnis enthält abweichend von § 61 Abs. 1 FakO
- a)
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer,
- b)
die Noten für
- –
die Übungen,
- –
das Berufspraktikum,
- –
das Colloquium,
- –
die praktische Prüfung,
- c)
die Prüfungsgesamtnote,
- d)
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
- e)
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nach Anlage 8 entsprechen. 3Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note für das Berufspraktikum, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
14.4.2
Abschlusszeugnis für andere Bewerber gemäß Nr. 14.1 (modifizierte Externenprüfung)
1Das Abschlusszeugnis enthält abweichend von § 61 Abs. 1 FakO
- a)
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer,
- b)
die Noten für
- –
das Berufspraktikum,
- –
das Colloquium,
- –
die praktische Prüfung,
- c)
die Prüfungsgesamtnote,
- d)
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
- e)
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nach Anlage 8 entsprechen. 3Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Note für das Berufspraktikum, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.