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Text gilt ab: 21.09.2022

13. Finanzierung während des Schulversuchs

1Die Finanzierung der Fachschulen für Grundschulkindbetreuung im Schulversuch wird durch separate, noch zu erlassende Förderrichtlinien geregelt. 2Die Richtlinien orientieren sich an den nachfolgenden Eckpunkten:
3Die kommunalen Schulträger der Fachschulen für Grundschulkindbetreuung, die im Schulversuch an kommunalen Fachakademien für Sozialpädagogik angesiedelt sind, erhalten haushaltsrechtlich freiwillige Zuwendungen in Höhe der gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Fachschulen (Art. 18 BaySchFG).
4Die an den staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik angeschlossenen Fachschulen für Grundschulkindbetreuung werden über haushaltsrechtlich freiwillige Zuwendungen für den schulischen Teil der Ausbildung finanziell genauso gestellt wie die Fachakademien für Sozialpädagogik (Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG, Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG, Pflegebonus gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die durch Bekanntmachung vom 2. September 2019 (BayMBl. Nr. 367), geändert worden ist).