Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2022

12. Prüfungsausschuss

1Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 FSO sind Mitglieder des Prüfungsausschusses
a)
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im ersten Prüfungsabschnitt schriftliche und mündliche Prüfungen abnehmen,
b)
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreuen sowie Lehrkräfte, die im Berufspraktikum das Fach Recht, Verwaltung und Organisation unterrichten sowie vier weitere zu berufende Lehrkräfte aus der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik.
2Abweichend von § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO bildet das vorsitzende Mitglied für die praktische Prüfung einen Unterausschuss und beruft einen Vertreter der Praktikumsstelle in den Unterausschuss.
3Die Prüfungen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, von denen mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer an der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik unterrichtet und die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.