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Text gilt ab: 21.09.2022

10. Berufspraktikum

1Das Berufspraktikum dient der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis.
2In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen zwei Schuljahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß Nr. 9 bestanden hat.
3Das Berufspraktikum ist abzuleisten in Einrichtungen von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten an Grundschulen, an Förderschulen (Grundschulstufe) oder Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von Nr. 10.2.
4Bis zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine nach der personellen und sachlichen Ausstattung für die Durchführung der Ausbildung geeignete Praktikumsstelle auswählen. 5Die Durchführung des Berufspraktikums bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Fachschule.
6Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
7Praktikumsstelle und Fachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. 8Die Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). 9Die fachliche Betreuung an der Fachschule erfolgt durch Lehrkräfte der Fachschule (Praktikumsbetreuer), die den Ausbildungsauftrag der Fachschule und der Praktikumsstelle aufeinander abstimmen. 10Die Teilnahme am Begleitunterricht und an Seminarveranstaltungen der Fachschule ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 11Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. 12Der Praktikantin oder dem Praktikanten sind für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben und der Seminaraufgaben wöchentlich drei Stunden unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren.
13Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie zehn – bei der Teilzeitform 15 – Wochen übersteigen. 14Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.

10.1 Ziel des Berufspraktikums

1Das Berufspraktikum ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung. 2Die Praktikantin oder der Praktikant soll befähigt werden
die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen und in die Erziehungspraxis umzusetzen,
eine Gruppe sowohl selbstständig als auch in Zusammenarbeit mit einer Hilfskraft zu führen,
konstruktiv im Team zu arbeiten,
die Zusammenarbeit mit den Eltern und Lehrkräften zu pflegen.
3Die Praktikantin oder der Praktikant ist dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. 4Durch allmählich steigende Anforderungen muss die Selbstständigkeit erreicht werden. 5Vertiefte Kenntnisse können nur durch die Übertragung eines festen Aufgabenbereichs, z. B. Einsatz als Zweitkraft in der Gruppe, sowie beständige Anleitung gewonnen werden. 6Die Praktikantin oder der Praktikant ist außer an den pädagogischen auch angemessen an den Verwaltungsaufgaben zu beteiligen, um sie oder ihn mit der Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu machen.

10.2 Praktikumsstellen

1Als Praktikumsstellen sind folgende Einrichtungen geeignet, wenn die Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten durch eine Fachkraft sichergestellt ist:
a)
Angebote an Grundschulen oder Förderschulen (Grundschulstufe)
einfache und verlängerte Mittagsbetreuung
offene Ganztagsschule
gebundene Ganztagsschule
b)
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
Horte
Häuser für Kinder (Gruppen für Kinder ab 6 Jahren)
altersgeöffnete Kindergärten
2Das Berufspraktikum kann entweder
zusammenhängend an einer Praktikumsstelle oder
kombiniert an zwei Praktikumsstellen in Einrichtungen nach Nr. 10.2 Satz 1 Buchst. a und/oder nach Nr. 10.2 Satz 1 Buchst. b oder
kombiniert an zwei Praktikumsstellen in Einrichtungen nach Nr. 10.2 Satz 1 Buchst. a und/oder nach Nr. 10.2 Satz 1 Buchst. b und/oder Ferienangeboten kommunaler oder freier Träger
abgeleistet werden.
3Die Praktikumsstelle muss bzw. die Praktikumsstellen müssen von der Fachschule genehmigt werden.
4Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht grundsätzlich der in der Einrichtung für eine Vollzeitstelle üblichen Dauer. 5In der Regel werden keine Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden als Vollzeitstelle (bei hälftiger Teilzeitausbildung entsprechend weniger) genehmigt. 6Ausnahmen sind durch die Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.

10.3 Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle

1Die Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten ist von der Praktikumsstelle für die Dauer des Praktikantenverhältnisses einem entsprechend geeigneten Praxisanleiter zu übertragen. 2Als Praxisanleiter kann eingesetzt werden, wer entweder nach § 16 Abs. 2 und 6 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) oder nach den Bestimmungen im Vollzug des SGB VIII als pädagogische Fachkraft anerkannt ist – insbesondere Staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Staatlich anerkannte Erzieher – und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. 3Weiterhin kann als Praxisanleiter in Abstimmung mit der Fachschule eingesetzt werden, wer in den in Nr. 10.2 Satz 1 a) genannten Einrichtungen über eine mehrjährige Berufserfahrung – möglichst in Verbindung mit einer Leitungsfunktion – verfügt. 4Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen. 5Der Praxisanleiter erstellt in Absprache mit der Leitung der Praktikumsstelle zu den von der Fachschule festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten. 6Die zwei schriftlichen Äußerungen werden der Fachschule zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt.

10.4 Fachliche Betreuung durch die Fachschule

1Für die Organisation der Seminarveranstaltungen ist die Fachschule zuständig. 2Die Praktikumsbetreuer halten regelmäßig Seminarveranstaltungen an der Fachschule ab zur Förderung, Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse im Umfang von insgesamt 160 Unterrichtsstunden, davon 40 Stunden Recht, Verwaltung und Organisation. 3Sie besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und erstellen darüber jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach Nr. 7.1 Satz 2 a).

10.5 Praktikantenvertrag

1Der Praktikantenvertrag soll Arbeitszeit – einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst –, Urlaub, Vergütung und Kündigung regeln. 2Er soll ferner die Verpflichtungen des Trägers enthalten,
die Praktikantin oder den Praktikanten entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und sie oder ihn insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
die Praktikantin oder den Praktikanten zu den von der Fachschule festgesetzten Seminarveranstaltungen freizustellen – diese Zeit ist als Arbeitszeit anzurechnen –,
dem von der Fachschule bestellten Praktikumsbetreuer Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Praktikantin oder des Praktikanten zu gestatten und
die Praktikantin oder den Praktikanten zu beurteilen.
3Außerdem soll der Praktikantenvertrag die Verpflichtungen der Praktikantin oder des Praktikanten enthalten,
die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und
die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.