Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2022

9. Erster Prüfungsabschnitt

1Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung im ersten Ausbildungsabschnitt ist ausgeschlossen, wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
2Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten. 3Das Staatsministerium stellt die Aufgaben.
4Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs sozialpädagogische Methoden und ein weiteres von der Schülerin bzw. vom Schüler gewähltes Pflichtfach; Übungen sind bei der Wahl eines weiteren Pflichtfachs ausgeschlossen. 5Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 6Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 7Die Leistungen bewertet der zuständige Ausschuss. 8Die Wahl des weiteren Pflichtfachs ist spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 9Der Termin der mündlichen Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
10Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
11Die Zeugnisnoten für den ersten Prüfungsabschnitt ergeben sich ausschließlich aus den in der mündlichen und schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen.
12Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn in der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde.