Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2031
Fassung: 16.07.2026
1.
Persönliche Eignung
Voraussetzung für den Einsatz und die Verwendung ist in jedem Fall das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Art. 94 Abs. 2 BayEUG.