2.
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung
1Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.1 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.2 erfordert keine Anzeige bei der Schulaufsichtsbehörde. 3Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.3 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen; mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass sich der Schulträger rechtzeitig und nachdrücklich um eine geeignete Lehrkraft bemüht hat.
2.1
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht
2.1.1
1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft, soweit sie über eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Lehramtsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll. 2Dies trifft z. B. auf folgende Lehrerberufsqualifikationen zu:
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Schulartbezogene bayerische Lehramtsbefähigung nach BayLBG, QualVFL, ZAPOFIB oder ZLSFbAV,
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schulartbezogene innerdeutsche Lehramtsbefähigung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,
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Lehrerberufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde, wenn sich diese auf die jeweilige Schulart bezieht oder sie umfasst.
2.1.2
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft mit einer in Bayern oder außerhalb Bayerns innerdeutschen erworbenen Lehramtsbefähigung, die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet wird, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
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Bezeichnung des Lehramts
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Schulart
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Lehramt an Gymnasien
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berufliche Schulen
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Lehramt an Realschulen
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Wirtschaftsschulen
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Für eine in Bayern erworbene Lehramtsbefähigung zudem:
Geistliche mit Pfarrkonkurs oder der theologischen Anstellungsprüfung
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berufliche Schulen
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Für eine in Bayern erworbene Lehramtsbefähigung zudem:
Fachlehrkräfte gemäß ZAPO-F II in der jeweils gültigen Fassung
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Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachakademien, Berufsfachschulen mit Ausnahme der Berufsfachschulen für Musik
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2.1.3
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft mit einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehramtsbefähigung – die nach Feststellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 22 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung entspricht – die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet wird, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
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Bezeichnung des Lehramts
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Schulart
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Lehramt an Gymnasien
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berufliche Schulen
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Lehramt an Realschulen
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Wirtschaftsschulen
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2.1.4
1Keiner Genehmigung, aber eine Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Verwendung und Einstellung einer Lehrkraft an einer Beruflichen Oberschule in denjenigen Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben, wenn die Lehrkraft eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gymnasien hat und die Lehrkraft gemäß Nr. 4.2.3 Spiegelstrich 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt–/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 11. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 250) für den Einsatz in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums nachqualifiziert ist sowie eine Lehrkraft mit einer bestehenden unbefristeten Unterrichtsgenehmiung für die Jahrgangsstufen 5 bis 13 an Gymnasien. 2Die entsprechende Einstellung und Verwendung der Lehrkräfte an Beruflichen Oberschulen auf Probe ist parallel zur Nachqualifikation am Gymnasium möglich. 3In den Prüfungsfächern darf die Einstellung und Verwendung während der Nachqualifikation nur in den Fächern und Jahrgangsstufen erfolgen, in denen die Lehrkraft auch am Gymnasium eingesetzt wird. 4Hinsichtlich der Probezeit gelten die unten in Teil B Nr. 3.2 genannten Vorgaben entsprechend.
2.1.5
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Nr. 1 von Teil C, Teil D oder Teil E dieser Bekanntmachung erfüllt sind.
2.2
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigefreiheit
2.2.1
Keiner Genehmigung und, sofern sie der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits anderweitig vorliegen, nur des unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung vorzulegenden Nachweises über die persönliche Eignung bedarf die nebenberufliche oder nebenamtliche Verwendung von Lehrkräften, welche die fachlichen Voraussetzungen für das Lehramt der Fachlehrer gemäß ZAPOFIB oder QualVFL erfüllen im praktischen Unterricht an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien.
2.2.2
Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedarf die nur kurzzeitige Verwendung von nach Teil B Nr. 2.1.2 oder Teil B Nr. 2.1.3 eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben (sog. „fachfremder“ Unterrichtseinsatz), oder an anderen Schularten als den in der rechten Spalte in der jeweiligen Tabelle unter Teil B Nr. 2.1.2 bzw. Nr. 2.1.3 zugeordneten.
2.2.3
Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedarf die Verwendung einer Lehrkraft mit bestehender Unterrichtsgenehmigung für eine Wirtschaftsschule für den Unterricht in Modulfächern an der betreffenden Wirtschaftsschule.
2.3
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht und Glaubhaftmachung
1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige vom Schulträger bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde samt Glaubhaftmachung über die rechtzeitige und nachdrückliche Bemühung um eine geeignete Lehrkraft, bedarf der zeitlich befristete Unterrichtseinsatz in den allgemeinbildenden Fächern von qualifizierten Lehrkräften mit voller schulartbezogener Lehramtsbefähigung.
2Folgende Einschränkungen sind bei einem zeitlich befristeten fachfremden Einsatz in allgemeinbildenden Fächern zu beachten:
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Berufliche Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen): Im Bereich der Beruflichen Oberschulen ist kein fachfremder Einsatz möglich.
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Alle anderen beruflichen Schulen: In den Fächern Sport und Religionslehre ist kein fachfremder Einsatz möglich.