Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

12.  

1Die Ministerialbeauftragten erfüllen ferner die Aufgaben, die das Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall zuweist. 2Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Ministerialbeauftragten werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.