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Text gilt ab: 01.08.2023

11.  

1Das Staatsministerium kann Ministerialbeauftragten auch Aufgaben über ihren Aufsichtsbezirk hinaus zuweisen. 2Folgende bayernweite Aufgaben sind den im Klammerzusatz bezeichneten Ministerialbeauftragten zugewiesen:
Erstellung der zentralen schriftlichen Aufgaben für den Probeunterricht (Unterfranken),
Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern (Schwaben),
Koordinierung der Prüfungen zur Aufnahme in das Max-Weber-Programm nach Art. 5 BayEFG (Schwaben),
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund (Mittelfranken),
Erstellung der zentralen schriftlichen Aufgaben und Koordinierung der Besonderen Prüfung (Oberpfalz),
Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit den Schulen für Kranke sowie Koordination in Fragen des Heimbetriebs staatlicher Heimschulen und Kollegs einschließlich einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen sowie bei Baumaßnahmen entsprechend näherer Festlegung des Staatsministeriums (Niederbayern),
Fachstelle für Informationstechnologie (Oberbayern-Ost),
Koordination für Fragen zur Inklusion (Oberbayern-West).