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Text gilt ab: 01.08.2023

3.  

1Die Zuständigkeit des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in München erstreckt sich auf alle Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Bereich der Landeshauptstadt München. 2Er ist fachlich zunächst zuständig für den Aufbau des Dienstsitzes und die Aufgaben nach Nrn. 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.14. 3Im Übrigen werden die Aufgaben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien im Bereich der Landeshauptstadt München zunächst weiterhin durch die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost und in Oberbayern-West wahrgenommen entsprechend der Bekanntmachung über die Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien vom 9. Juli 2015 (KWMBl. S. 118), die durch Nr. 6.3 Satz 2 Bekanntmachung vom 1. Oktober 2018 (KWMBl. S. 375) geändert worden ist.