Inhalt
2.
1In jedem Regierungsbezirk wird vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für die Gymnasien bestellt. 2Für den Regierungsbezirk Oberbayern wird je eine Ministerialbeauftragte bzw. ein Ministerialbeauftragter für München, Oberbayern-Ost und Oberbayern-West bestellt.
2.1
Die Zuständigkeit der bzw. des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in München erstreckt sich auf alle Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Bereich der Landeshauptstadt München.
2.2
Die Zuständigkeit der bzw. des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-Ost erstreckt sich auf alle Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) im Bereich
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der Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Ebersberg, Erding, Freising, Miesbach, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Traunstein sowie der Stadt Rosenheim, sowie
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des Landkreises München mit den Standorten Aschheim, Garching, Grünwald, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Ismaning, Kirchheim, Neubiberg, Oberhaching, Ottobrunn, Putzbrunn, Sauerlach, Unterhaching und Unterföhring.
2.3
Die Zuständigkeit der bzw. des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West erstreckt sich auf alle Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) im Bereich
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der Landkreise Dachau, Bad Tölz-Wolfratshausen, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg am Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Starnberg und Weilheim-Schongau sowie der Stadt Ingolstadt sowie
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des Landkreises München mit den Standorten Gräfelfing, Planegg, Pullach, Schäftlarn und Unterschleißheim
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sowie das Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern.