Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

9.  

1Die ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Ministerialbeauftragten in der Schulleitung vertreten die Ministerialbeauftragten auch in dieser Funktion, sofern keine abweichende Vertretungsregelung durch das Staatsministerium getroffen ist. 2Bei Angelegenheiten der eigenen Schule und bei Beschwerden gegen eigene Entscheidungen sind die Ministerialbeauftragten wie folgt zuständig:
für München: Oberbayern-West,
für Oberbayern-West: Oberbayern-Ost,
für Oberbayern-Ost: München,
wechselseitig Niederbayern/Oberpfalz,
wechselseitig Oberfranken/Unterfranken,
wechselseitig Mittelfranken/Schwaben.