Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

1.  

1Zur Beratung und Unterstützung der Gymnasien in allen schulischen Fragen, insbesondere in den Bereichen Organisationsentwicklung, Personalentwicklung und Unterrichtsentwicklung mit dem Ziel der systemischen und systematischen Sicherung und Weiterentwicklung der Schulqualität (einschließlich Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe sowie Sicherung von Standards), zur Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Gymnasien werden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ministerialbeauftragte für die Gymnasien bestellt. 2Sie besuchen die Gymnasien in regelmäßigen Abständen und berichten dem Staatsministerium. 3Sie werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Fachreferentinnen und Fachreferenten unterstützt.
4Sie werden darüber hinaus insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:

1.1  

Leitung des Praktikumsamtes,

1.2  

Verantwortung für den Dienstbetrieb der staatlichen Schulberatungsstellen,

1.3  

Vorprüfung von Anträgen auf Errichtung und Ausbau von Gymnasien,

1.4  

Vorbereitung und Leitung von Direktorentagungen, Koordinierung von Maßnahmen und Veranstaltungen verschiedener Gymnasien,

1.5  

Prüfung der von den Gymnasien vorzulegenden Jahresberichte (§ 39 Abs. 1 Lehrerdienstordnung (LDO)),

1.6  

Organisation der regionalen Lehrerfortbildung,

1.7  

Ansprechpartner und Impulsgeber als fachliche Qualitätszentren für die Unterrichtsentwicklung in den Fächern der Stundentafel des Gymnasiums im Sinne fachlicher Führung – mit Vernetzung über den MB-Bezirk hinaus, u. a. zur Sicherstellung bayernweit gültiger fachlicher Standards,

1.8  

Stellungnahme zu Bewerbungen um die Besetzung von Stellen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters und von Stellen der Ständigen Stellvertreterin bzw. des Ständigen Stellvertreters der Schulleiterin bzw. des Schulleiters eines Gymnasiums (nach Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen),

1.9  

Amtseinführung der neu bestellten und Verabschiedung der ausscheidenden Direktorinnen und Direktoren staatlicher Gymnasien,

1.10  

Überprüfung der dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte staatlicher Gymnasien und Mitwirkung bei der dienstlichen Beurteilung der Direktorinnen und Direktoren entsprechend den Beurteilungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung,

1.11  

Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Prüfungen und Leistungsnachweisen für Schülerinnen und Schüler mit lang andauernden erheblichen Beeinträchtigungen für die Darstellung ihres Leistungsvermögens (Art. 52 Abs. 5 BayEUG, §§ 33 bis 36 Bayerische Schulordnung (BaySchO)),

1.12  

Durchführung des schulischen Zulassungsverfahrens zur Aufnahme in das Max-Weber-Programm nach Art. 5 Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG) und Entscheidung über Beschwerden bei den Prüfungen nach Art. 5 BayEFG,

1.13  

Beratung der Regierung in fachlichen Angelegenheiten,

1.14  

Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht der anderen Schularten nach Maßgabe der Bekanntmachung zur Vernetzung der Schulaufsicht und Stärkung ihrer Beratungsfunktion vom 24. Januar 2012 (KWMBl. S. 42) in der jeweils geltenden Fassung.