Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

5.1   Grundvoraussetzung

1Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt entweder eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in Verbindung mit der Zuweisungsrichtlinie voraus, für den Bereich der staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach dem BaySchFG und für den Bereich der Heilpädagogischen Tagesstätten die Förderfähigkeit für gemeinnützige und öffentliche Träger sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz. 2In Ausnahme von Satz 1 sind bei der Doppelnutzung von Schulgebäuden auch kleinere investive Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Plätze, die die Bagatellgrenze für eine Förderung nach Art. 10 BayFAG nicht erreichen, förderfähig.

5.2   Zeitlicher Rahmen

1Förderfähig sind abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO Maßnahmen nach Nr. 3, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen sind. 2Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. 3Als Vorhabenbeginn eines Investitionsvorhabens ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 4Hieraus kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. 5Investitionen sind bis spätestens 31. Dezember 2027 vollständig abzuschließen. 6Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.

5.3   Zweckbindung

1Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. 2Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. 3Der Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote gemäß Nr. 1 gilt unbeschadet der Nr. 7.5 Satz 9 als zweckentsprechende Verwendung. 4Der Zuwendungsempfänger oder Dritte gemäß Nr. 4 Satz 2 weist in der Einrichtung angemessen auf die Förderung durch den Bund hin.

5.4   Fachliche Voraussetzungen

5.4.1   Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe

1Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz feststellen. 2Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erfüllen.

5.4.2   Im Bereich der Angebote unter staatlicher Schulaufsicht

Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Bedarfsnotwendigkeit der Räumlichkeiten von rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten im Rahmen des schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens für den Schulbau festgestellt wird.

5.4.3   Abstimmungserfordernis

1Schulentwicklungs-, Jugendhilfe- und Eingliederungshilfeplanung stimmen sich über ihre Planungen ab. 2Es gelten die Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen. 3Insbesondere ist die gemäß Nr. 3.2.2 der in Satz 2 genannten Richtlinien vereinbarte Weitergabe von für die Jugendhilfeplanung relevanten Informationen seitens der Schule (zum Beispiel bezüglich der Zahl von Schülerinnen und Schülern, Klassen, Schulstandorten, des Einsatzes zusätzlicher Unterstützungssysteme für junge Menschen an der Schule) an das zuständige Jugendamt zu gewährleisten.

5.4.4   Im Bereich der Heilpädagogischen Tagesstätten für Kinder mit Behinderung sowie in der Hilfe zur Erziehung

Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Bedarfsnotwendigkeit vom zuständigen Bezirk (Kinder mit Behinderung) beziehungsweise durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) (Kinder in der Hilfe zur Erziehung) festgestellt und eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) von der zuständigen Bezirksregierung erteilt wird.

5.5   Maßnahmen freigemeinnütziger und sonstiger Träger

1Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 3 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger (Nr. 4 Satz 2) durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel die Zuweisungsrichtlinie) Voraussetzung für die staatliche Förderung. 2Die Zuwendungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen.