Inhalt
3.
Gegenstand der Förderung
1Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zum quantitativen und zeitgemäßen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt. 2Gefördert werden
- a)
die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, [energetische] General- und Teilsanierung gemäß Nr. 2.1.3 FAZR sowie Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes gemäß Nr. 2.1.2 FAZR) zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Nr. 1 und
- b)
Ausstattungsinvestitionen für zusätzliche Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter, die ab dem 12. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2027 geschaffen werden, nach den Kostengruppen 500 und 610 bis 630 nach DIN 276:2018-12, einschließlich damit in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang stehender investiver Begleitmaßnahmen einschließlich der Kosten für Montage und Inbetriebnahme, soweit diese Ausgaben nicht nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) zuweisungsfähig sind.
3Zusätzliche rechtsanspruchserfüllende Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden. 4Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. 5Maßnahmen sind auch selbstständige Abschnitte eines Vorhabens.