Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Gegenstand der Förderung

1Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zum quantitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt. 2Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, General- und Teilsanierung gemäß Nr. 2.1.3 FAZR sowie Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes gemäß Nr. 2.1.2 FAZR) zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Nr. 1. 3Zusätzliche rechtsanspruchserfüllende Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden. 4Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Ausstattungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. 5Maßnahmen sind auch selbstständige Abschnitte eines Vorhabens.