Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2029

3.   Gegenstand der Förderung

1Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zum quantitativen und zeitgemäßen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt. 2Gefördert werden
a)
die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, [energetische] General- und Teilsanierung sowie Erwerb einschließlich Umbau eines Gebäudes gemäß Nr. 2.1 FAZR) zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Nr. 1,
b)
die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen für den Erwerb von Grundstücken, soweit die Maßnahme in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit einer konkreten Investitionsmaßnahme zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote gemäß Nr. 1 steht und
c)
Ausstattungsinvestitionen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen, einschließlich damit in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang stehender investiver Begleitmaßnahmen einschließlich der Kosten für Montage und Inbetriebnahme, soweit diese Ausgaben nicht nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) zuweisungsfähig sind.
3Zusätzliche rechtsanspruchserfüllende Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die entweder neu entstehen oder Plätze, die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden. 4Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. 5Maßnahmen sind auch selbstständige Abschnitte eines Vorhabens.