Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1.   Begriffsbestimmungen

Ganztägige (das heißt werktäglich jeweils 8 Stunden) Bildungs- und Betreuungsangebote umfassen
nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) staatlich geförderte Angebote zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter,
mit einer Schule kooperierende Heilpädagogische Tagesstätten (HPT) für Schulkinder mit Behinderung der ersten bis vierten Klassenstufe sowie in der Hilfe zur Erziehung,
die folgenden Angebote unter staatlicher Schulaufsicht (Ganztagsgrundschule):
schulische Ganztagsangebote gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) für Kinder im Grundschulalter an öffentlichen Schulen sowie an staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form (gebundenes Ganztagsangebot) und in klassen- und jahrgangsübergreifender Form (offenes Ganztagsangebot), sofern letztere die Voraussetzungen für „offene Ganztagsangebote bis 16 Uhr“ gemäß Nr. 2.3 und 3.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangstufe 1 bis 4 erfüllen und
Angebote der Mittagsbetreuung gemäß Art. 31 Abs. 3 BayEUG, sofern die Mittagsbetreuung
die Voraussetzungen einer staatlichen Förderung nach Nr. 1.2.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen (verlängerte Mittagsbetreuung grundsätzlich bis mindestens 16 Uhr) erfüllt,
eine Mittagsverpflegung anbietet und
von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen oder staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Ersatzschulen besucht wird.