Inhalt

Text gilt ab: 19.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

2.   Zweck der Förderung

1Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter in Bayern, um ein bedarfsgerechtes Angebot für diese Altersgruppe bereitstellen zu können. 2Ein Angebot nach Nr. 1 muss den zeitlichen Betreuungsumfang gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 1. August 2026 von werktäglich acht Stunden (Montag bis Freitag) nach Beendigung der investiven Maßnahme nicht vollumfänglich abdecken; die getätigte Investition muss aber einen Baustein darstellen, um diesen zeitlichen Umfang gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Angeboten nach Nr. 1 rechtsanspruchserfüllend zu sichern.