6.
Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben
6.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung für Nr. 3 Buchst. a erfolgt entweder im Wege der Festbetragsfinanzierung nach Nrn. 6.3.1 bis 6.3.4 zusätzlich zur Grundförderung oder ausschließlich im Wege der Anteilsfinanzierung nach Nr. 6.3.5.
2Die Zuwendung für Nr. 3 Buchst. b erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung nach Nr. 6.3.6.
3Die Zuwendung nach Nr. 3 Buchst. c erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung nach Nr. 6.3.7.
4Die jeweilige Zuwendung wird gemäß Nr. 6.3 der Höhe nach begrenzt.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
6.2.1
Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a
1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für nach Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG staatlich geförderte Angebote zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 2Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung öffentlicher Schulen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayEUG erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 3Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Grundschulen nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 beziehungsweise nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG und für die Grundschulstufe bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Förderschulen nach Art. 34 und 34a BaySchFG. 4Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung von Heilpädagogischen Tagesstätten erfolgt entsprechend der Richtlinie für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz. 5Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
6.2.2
Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b
1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken erfolgt entsprechend der Kostengruppe 100 nach DIN 276:2018-12. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
6.2.3
Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. c
1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Ausstattungsinvestitionen erfolgt entsprechend der tatsächlichen Ausgaben, nach den Kostengruppen 500 und 610 bis 630 nach DIN 276:2018-12. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
6.3
Höhe der Förderung
6.3.1
Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 BayKiBiG (ausgenommen Einrichtungen nach Nr. 6.3.2)
1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG nach der Bayerischen Förderrichtlinie Holz (BayFHolz) und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen.
6.3.2
Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Einrichtungen des Kooperativen Ganztags (sogenannte Kombieinrichtungen bei denen Schule und Kinder- und Jugendhilfe das Schulgelände als gemeinsamen Bildungscampus nutzen und eine Förderung nach dem BayKiBiG unter Anwendung der Experimentierklausel mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erfolgt)
1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Nr. 6.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6.3.3
Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Angeboten unter staatlicher Schulaufsicht
1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune beziehungsweise des Trägers einer staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Ersatzschule muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG beziehungsweise nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 und Art. 50 Abs. 4 BaySchFG, nach der Bayerischen Förderrichtlinie Holz (BayFHolz) und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen. 4Der Anspruch auf Kostenersatz nach Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt.
6.3.4
Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Heilpädagogischen Tagesstätten für Kinder mit Behinderung sowie in der Hilfe zur Erziehung
1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Nr. 6.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für den Eigenanteil der Träger.
6.3.5
Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a im Rahmen einer Booster-Förderung
1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne von Nr. 6.2.1. 2Voraussetzung für eine Booster-Förderung ist, dass für den auf Nr. 3 Satz 2 Buchst. a entfallenden Anteil der Investition keine Förderung nach BayFAG oder Leistungen nach dem BaySchFG in Anspruch genommen wird. 3Etwaige Ansprüche auf Kostenersatz nach Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG bleiben hiervon unberührt.
6.3.6
Höhe der Förderung für den Erwerb eines Grundstücks nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b
1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Etwaige Ansprüche auf Kostenersatz nach Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG bleiben hiervon unberührt.
6.3.7
Höhe der Förderung für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. c
1Die Förderung erfolgt im Regelfall in Höhe von bis zu 1 500 € pro förderfähigem Betreuungsplatz. 2Der Fördersatz beträgt höchstens 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Der Eigenanteil der Kommune beziehungsweise des Trägers muss mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 4Nur für Projekte gemäß Nr. 6.3.2 und Nr. 6.3.3, denen bereits ein Förderhöchstbetrag für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Höhe von 4 500 € pro Platz bewilligt wurde, die unter Berücksichtigung der Nr. 6.3.2 Satz 2 und Nr. 6.3.3 Satz 2 und 3 aber von einem Förderhöchstbetrag in Höhe von bis zu 6 000 € pro Platz profitiert hätten, erfolgt für seit dem 12. Oktober 2021 zusätzlich geschaffene Plätze eine Förderung für Ausstattungsinvestitionen von bis zu 3 000 €. 5Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend. 6Etwaige Ansprüche auf Kostenersatz nach Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG bleiben hiervon unberührt.
6.3.8
Mindestfördersumme
Die Mindestfördersumme beträgt 5 000 € pro Förderantrag.
6.4
Mehrfachförderung
1Maßnahmen können nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden, wenn diese bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund, insbesondere der Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21 oder mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden. 2Die Mittel dürfen nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.
3Eine Förderung entfällt auch, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 4Dies gilt außer in den Fällen der Nr. 6.3.5 nicht für die Förderung nach Art. 10 BayFAG, für Leistungen nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3, Art. 34, 34a und 50 Abs. 4 BaySchFG, für nicht schulische Einrichtungen für die Förderung nach den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz und nach der BayFHolz. 5Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann.
6Die budgetierte oder (teil-)pauschalierte Förderung des Schulaufwands nach Maßgabe des BaySchFG steht einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 7Maßnahmen für private Förderschulen, die nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig sind, können ergänzend im Rahmen von Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG nur gefördert werden, soweit der Fördersatz nach dieser Richtlinie geringer ist als die Ansprüche auf Kostenersatz gemäß Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG.