Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6.   Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben

6.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 6.3 der Höhe nach begrenzt wird.

6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für nach Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG staatlich geförderte Angebote zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 2Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung öffentlicher Schulen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayEUG erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 3Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Grundschulen nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 beziehungsweise nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG und für die Grundschulstufe bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Förderschulen nach Art. 34 und 34a BaySchFG.4Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung von Heilpädagogischen Tagesstätten erfolgt entsprechend der Richtlinie für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz. 5Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

6.3   Höhe der Förderung

6.3.1   Höhe der Förderung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 BayKiBiG (ausgenommen Einrichtungen nach Nr. 6.3.2)

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen.

6.3.2   Höhe der Förderung von Plätzen in Einrichtungen des Kooperativen Ganztags (sogenannte Kombieinrichtungen bei denen Schule und Kinder- und Jugendhilfe das Schulgelände als gemeinsamen Bildungscampus nutzen und eine Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz unter Anwendung der Experimentierklausel mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erfolgt)

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 4 500 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Nr. 6.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6.3.3   Höhe der Förderung von Plätzen in Angeboten unter staatlicher Schulaufsicht

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 4 500 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune beziehungsweise des Trägers einer staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Ersatzschule muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG beziehungsweise nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 und Art. 50 Abs. 4 BaySchFG und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen. 4Der Anspruch auf Kostenersatz nach Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt.

6.3.4   Höhe der Förderung von Plätzen in Heilpädagogischen Tagesstätten für Kinder mit Behinderung sowie in der Hilfe zur Erziehung

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Nr. 6.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für den Eigenanteil der Träger.

6.3.5   Mindestfördersumme

Die Mindestfördersumme beträgt 5 000 € pro Förderantrag.

6.4   Mehrfachförderung

1Maßnahmen können nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden, wenn diese bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund, insbesondere der Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21 oder mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden. 2Die Mittel dürfen nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.
3Eine Förderung entfällt auch, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 4Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 BayFAG, nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 und Art. 50 Abs. 4 BaySchFG sowie für die Investitionsförderung von Einrichtungen für Kinder mit Behinderung. 5Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann (zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen).
6Die budgetierte oder (teil-)pauschalierte Förderung des Schulaufwands nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes steht einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 7Maßnahmen für private Förderschulen, die nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig sind, können ergänzend im Rahmen von Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG nur gefördert werden, soweit der Fördersatz nach dieser Richtlinie geringer ist als die Förderung gemäß Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG.