Inhalt

Text gilt ab: 19.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2027

6.   Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben

6.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 6.3 der Höhe nach begrenzt wird.

6.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

6.2.1   Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a

1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für nach Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG staatlich geförderte Angebote zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 2Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung öffentlicher Schulen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayEUG erfolgt entsprechend der Zuweisungsrichtlinie. 3Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Grundschulen nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 beziehungsweise nach Art. 50 Abs. 4 BaySchFG und für die Grundschulstufe bei staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Förderschulen nach Art. 34 und 34a BaySchFG. 4Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Förderung von Heilpädagogischen Tagesstätten erfolgt entsprechend der Richtlinie für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz. 5Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

6.2.2   Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b

1Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Ausstattungsinvestitionen erfolgt entsprechend der tatsächlichen Ausgaben. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

6.3   Höhe der Förderung

6.3.1   Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Kindertageseinrichtungen nach Art. 2 BayKiBiG (ausgenommen Einrichtungen nach Nr. 6.3.2)

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG nach der Bayerischen Förderrichtlinie Holz (BayFHolz) und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen.

6.3.2   Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Einrichtungen des Kooperativen Ganztags (sogenannte Kombieinrichtungen bei denen Schule und Kinder- und Jugendhilfe das Schulgelände als gemeinsamen Bildungscampus nutzen und eine Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz unter Anwendung der Experimentierklausel mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales erfolgt)

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Nr. 6.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6.3.3   Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Angeboten unter staatlicher Schulaufsicht

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Eigenanteil der Kommune beziehungsweise des Trägers einer staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Ersatzschule muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG beziehungsweise nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3 und Art. 50 Abs. 4 BaySchFG und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen. 4Der Anspruch auf Kostenersatz nach Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG bleibt hiervon unberührt.

6.3.4   Höhe der Förderung für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Heilpädagogischen Tagesstätten für Kinder mit Behinderung sowie in der Hilfe zur Erziehung

1Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Nr. 6.3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für den Eigenanteil der Träger.

6.3.5   Höhe der Förderung für Ausstattungsinvestitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. b

1Die Förderung erfolgt im Regelfall in Höhe von bis zu 1 500 € pro zu schaffendem Betreuungsplatz. 2Der Fördersatz beträgt höchstens 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Der Eigenanteil der Kommune beziehungsweise des Trägers muss mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 4Nur für Projekte gemäß Nr. 6.3.2 und Nr. 6.3.3, denen bereits ein Förderhöchstbetrag für Investitionen nach Nr. 3 Satz 2 Buchst. a in Höhe von 4 500 € pro Platz bewilligt wurde, die unter Berücksichtigung der Nr. 6.3.2 Satz 2 und Nr. 6.3.3 Satz 2 und 3 aber von einem Förderhöchstbetrag in Höhe von bis zu 6 000 € pro Platz profitiert hätten, erfolgt eine Förderung für Ausstattungsinvestitionen von bis zu 3 000 €. 5Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.

6.3.6   Mindestfördersumme

Die Mindestfördersumme beträgt 5 000 € pro Förderantrag.

6.4   Mehrfachförderung

1Maßnahmen können nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden, wenn diese bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilfinanzierung durch den Bund, insbesondere der Richtlinie zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder 2020–21 oder mit anderen Förderprogrammen des Bundes gefördert werden. 2Die Mittel dürfen nicht zur Kofinanzierung von Programmen genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen Union gefördert werden.
3Eine Förderung entfällt auch, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme anderweitige Mittel des Freistaates Bayern nach anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 4Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 BayFAG, nach Art. 32 Abs. 1 Satz 6, Abs. 3, Art. 34, 34a und 50 Abs. 4 BaySchFG, für nicht schulische Einrichtungen für die Förderung nach den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz und nach der BayFHolz. 5Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann.
6Die budgetierte oder (teil-)pauschalierte Förderung des Schulaufwands nach Maßgabe des BaySchFG steht einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 7Maßnahmen für private Förderschulen, die nach dieser Richtlinie grundsätzlich förderfähig sind, können ergänzend im Rahmen von Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG nur gefördert werden, soweit der Fördersatz nach dieser Richtlinie geringer ist als die Förderung gemäß Art. 34 beziehungsweise Art. 34a BaySchFG.