Inhalt

Text gilt ab: 07.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen, die Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte), die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung sowie private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 3 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger (hierunter sind nicht Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen und private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach Satz 1 zu verstehen) durchgeführt wird und sich die Kommune mit einem Zuschuss an den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie. 3Die Weiterleitung der Förderung an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich in diesem Fall nach VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO. 4Die Weiterleitung von Zuwendungen ist nur an freigemeinnützige oder sonstige Träger möglich,
a)
die anstelle der Kommunen kommunale Aufgaben im Sinne des Förderbereiches erfüllen und
b)
die sich zur Durchführung der Investitionsmaßnahme verpflichten und
c)
denen die für den Erstempfänger maßgebenden Bestimmungen dieser Richtlinie sowie des Zuwendungsbescheids auferlegt werden beziehungsweise die sich im gesamten Verfahren den Fördervoraussetzungen unterwerfen, die auch für die Kommunen gelten.