Inhalt

Text gilt ab: 08.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Verfahren

7.1   Zuständigkeit

Für die Bewilligung ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) zuständig.

7.2   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. 2Der Bonus wird nach Bewilligung im Rahmen der verfügbaren Mittel ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens ab dem 1. Juli 2023. 3Im Kalenderjahr 2023 findet VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO keine Anwendung.

7.3   Antragsstellung

1Der Antrag auf den Bonus ist durch den Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 für den Bewilligungszeitraum 2023 bis spätestens zum 31. Juli 2023 beim Staatsministerium zu stellen. 2Für den Bewilligungszeitraum 2024 ist der Antrag auf den Bonus bis spätestens zum 31. Dezember 2023 beim Staatsministerium zu stellen. 3Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. 4Mit der Antragsstellung erklärt der Zuwendungsempfänger, dass die Voraussetzungen nach den Nrn. 3 bis 5 vorliegen.

7.4   Auszahlung

Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt nach VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung – ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften – ANBest-K.

7.5   Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 6 ANBest-P und der ANBest-K zu entsprechen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. 3Im Sachbericht ist zu den unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen Stellung zu nehmen. 4Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium in schriftlicher Form zu übermitteln.