Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Verfahren

7.1   Zuständigkeit

Für die Bewilligung ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) zuständig.

7.2   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr 2026. 2Der Bonus wird nach Bewilligung im Rahmen der verfügbaren Mittel ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens ab dem 1. Januar 2026.

7.3   Antragsstellung

1Der Antrag auf den Bonus ist durch den Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 für den Bewilligungszeitraum 2026 bis spätestens zum 31. Dezember 2025 beim Staatsministerium zu stellen. 2Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. 3Mit der Antragsstellung erklärt der Zuwendungsempfänger, dass die Voraussetzungen nach den Nrn. 3 bis 5 vorliegen. 4Für das Haushaltsjahr 2026 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die bereits im Jahr 2025 eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten haben, ab dem 1. Januar 2026 erteilt. 5Bei neuen Vorhaben im Jahr 2026 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Bestätigung des Antragseingangs beim Staatsministerium zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.5.4 Satz 3 zu Art. 44 BayHO enthalten.

7.4   Auszahlung

Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt nach VV Nr. 6 zu Art. 44 BayHO.

7.5   Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 8 und 10 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 7 ANBest-P zu entsprechen. 2Im Sachbericht ist zu den unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen Stellung zu nehmen. 3Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium in schriftlicher Form zu übermitteln.