Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Verfahren

7.1   Zuständigkeit

Für die Bewilligung ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) zuständig.

7.2   Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025. 2Der Bonus wird nach Bewilligung im Rahmen der verfügbaren Mittel ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens ab dem 1. Januar 2025.

7.3   Antragsstellung

1Der Antrag auf den Bonus ist durch den Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 für den Bewilligungszeitraum 2025 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 beim Staatsministerium zu stellen. 2Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. 3Mit der Antragsstellung erklärt der Zuwendungsempfänger, dass die Voraussetzungen nach den Nrn. 3 bis 5 vorliegen. 4Für das Haushaltsjahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn für Maßnahmen, die bereits im Jahr 2024 eine Förderung nach dieser Richtlinie erhalten haben, ab dem 1. Januar 2025 erteilt. 5Bei neuen Vorhaben im Jahr 2025 wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab Bestätigung des Antragseingangs beim Staatsministerium zugelassen; die Bestätigung muss die Hinweise entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO enthalten.

7.4   Auszahlung

Die Auszahlung der staatlichen Mittel erfolgt nach VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO und Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung – ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunalen Körperschaften – ANBest-K.

7.5   Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 6 ANBest-P und der ANBest-K zu entsprechen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. 3Im Sachbericht ist zu den unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen Stellung zu nehmen. 4Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium in schriftlicher Form zu übermitteln.