Inhalt

Text gilt ab: 08.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Voraussetzungen

1Der Bonus wird gewährt, wenn
a)
die Sprachfachberatung die Sprachfachkräfte, für deren Einsatz den Sprach-Kitas ein Bonus nach der Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus) gewährt wird, unterstützt,
b)
der Anstellungsträger der Sprachfachberatung für den Einsatz der Sprachfachberatung im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ bis 30. Juni 2023 Zuwendungen erhalten hat,
c)
die Sprachfachberatung in einem Sprach-Kita-Verbund tätig ist, der vom Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) in Abstimmung mit den Anstellungsträgern festgelegt wird,
d)
die Sprachfachberatung an der wissenschaftlichen Begleitung und dem Monitoring des IFP teilnimmt,
e)
die Sprachfachberatung insbesondere die unter Nr. 2 Satz 2 genannten Aufgaben wahrnimmt,
f)
die Sprachfachberatung keine Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt und die Aufgaben klar von den Aufgaben der Pädagogischen Qualitätsbegleitung getrennt sind und
g)
das Betreuungsangebot der Sprachfachberatung sich nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf der Sprach-Kitas in ihrem Verbund richtet, jede Sprach-Kita aber mindestens alle sechs Wochen von der zuständigen Sprachfachberatung besucht wird.
2Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahmen Teil der Vertragsänderung mit dem Bund gemäß § 4 Abs. 2 KiQuTG sind.