Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

6.   Inkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und entfaltet bei Neugründungen von Ersatzschulen zum Schuljahr 2024/2025 Wirkung. 2Bestandsschulen haben ihr Schulgeldmodell an diese Leitlinie bis zum Schuljahr 2026/2027 anzupassen. 3Bereits bestehende Beschulungsverträge bleiben unberührt und können bis zum Ausscheiden der Schülerin oder des Schülers aus der Schule mit dem bei Vertragsschluss vorgesehenen Inhalt fortgeschrieben werden. 4Das Staatsministerium wird in angemessenen Zeiträumen (i. d. R. drei Jahre) die Auswirkungen dieser Bekanntmachung auf den Vollzug prüfen und ggf. erforderliche Anpassungen vornehmen.