Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

4.   Durchführung der Prüfung durch die Schulaufsicht

4.1   Zeitpunkt

1Für die Einhaltung der Schulgenehmigungsvoraussetzungen, wie etwa des Sonderungsverbotes, ist der Schulträger verantwortlich. 2Das BayEUG sieht eine schulaufsichtliche Prüfung im Rahmen der Genehmigung der Schulgründung sowie bei Anträgen auf Genehmigung von Änderungen ausdrücklich vor. 3Der Schulträger ist verpflichtet, bei wesentlichen Änderungen jeweils ihre Genehmigung vorab zu beantragen. 4Darüber hinaus sind beim Antrag auf staatliche Anerkennung gemäß Art. 100 BayEUG auch die Genehmigungsvoraussetzungen (erneut) zu prüfen. 5Weitere Prüfungen erfolgen im Einzelfall, etwa bei einem Wechsel des Schulträgers oder der Rechtsform oder soweit der Schulaufsicht Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass Genehmigungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. 6Ferner ist stets mit stichprobenartigen Prüfungen durch die Schulaufsicht zu rechnen. 7Art. 99 BayEUG bleibt unberührt.

4.2   Aufnahme in den Genehmigungsbescheid

Genehmigte Konzepte zur Einhaltung des Sonderungsverbotes werden Bestandteil des Genehmigungsbescheids.

4.3   Dokumentation an den Schulaufsichtsbehörden

1Die Ergebnisse der Prüfung sind hinreichend zu dokumentieren. 2Es gelten die Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 873; 2001 S. 28).

4.4   Dokumentation an den Ersatzschulen

1Die Schulträger haben alle Dokumente aufzubewahren, die für eine schulaufsichtliche Prüfung der Voraussetzungen der Einhaltung des Sonderungsverbotes erforderlich sind; anderweitige Aufbewahrungserfordernisse, insbesondere für Prüfungen der Finanzverwaltung, bleiben unberührt. 2Die Erforderlichkeit richtet sich nach der jeweiligen Gestaltung des Schulgeldmodells. 3Unterhalb der Prüfgrenze genügt eine anonymisierte Aufstellung der tatsächlich geleisteten Schulgelder und die Vorlage beispielhafter Beschulungsverträge, aus der sich ergibt, dass keine weiteren Pflichtzahlungen gefordert werden. 4Bei einer Einkommensstaffelung sind zusätzlich anonymisierte Auskünfte der Erziehungsberechtigten über die Einkommenssituation bei Aufnahme zu sichten, nicht aber aktuelle Einkommensnachweise einzufordern. 5Im Falle eines Ermäßigungsmodells sind die jeweiligen Voraussetzungen und der gewährte Umfang der Ermäßigungen darzulegen. 6Die Prüfung, ob Freiplätze nach Nr. 3.3.2 Satz 2 pflichtgemäß gewährt werden, kann regelmäßig nur nach Bekanntwerden eines abgelehnten Freiplatzberechtigten erfolgen. 7Auskünfte gegenüber der Schulaufsicht sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. 8Die Prüfung bezieht sich grundsätzlich auf die beiden der Prüfung vorangegangenen Schuljahre.