Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

2.   Geltungsbereich

1Diese Richtlinien gelten für die Überprüfung der Vereinbarkeit der erhobenen Schulgelder mit dem Sonderungsverbot an staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen sowie an Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen. 2Das Sonderungsverbot gilt
an allgemeinbildenden Schulen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG;
im Bereich der beruflichen Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG an
Berufsschulen,
Berufsfachschulen,
Wirtschaftsschulen und
Fachoberschulen;
an Förderschulen und Schulen für Kranke nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BayEUG.