Inhalt
2.
Geltungsbereich
1Diese Richtlinien gelten für die Überprüfung der Vereinbarkeit der erhobenen Schulgelder mit dem Sonderungsverbot an staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen sowie an Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen. 2Das Sonderungsverbot gilt
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an allgemeinbildenden Schulen nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG;
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im Bereich der beruflichen Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG an
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Berufsschulen,
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Berufsfachschulen,
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Wirtschaftsschulen und
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Fachoberschulen;
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an Förderschulen und Schulen für Kranke nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BayEUG.