Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

1.   Vorbemerkung

1Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz (GG) ist die Genehmigung zur Errichtung von privaten Schulen zu erteilen, wenn u. a. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (d. h. Erziehungsberechtigten) nicht gefördert wird (sog. Sonderungsverbot). 2Art. 92 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 96 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und Art. 47 Abs. 1 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) setzen diese Vorgabe in bayerisches Landesrecht um. 3Eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten kann sich in der Praxis vor allem durch die Erhebung von Schulgeld ergeben. 4Die nachfolgenden Regelungen haben zum Ziel, einen bayernweit einheitlichen Vollzug des Sonderungsverbotes zu unterstützen, und ersetzen bislang auf Ebene der Schulaufsichtsbehörden praktizierte Vollzugsvorgaben. 5Unberührt bleibt Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG, wonach eine staatliche Förderung nur solche Schulen erhalten können, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken. 6Die Gemeinnützigkeit richtet sich nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und wird durch die Finanzverwaltung festgestellt.