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Text gilt ab: 01.01.2024

5.   Folgen einer Verletzung des Sonderungsverbotes

1Im Fall der Verletzung des Sonderungsverbotes stehen den Schulaufsichtsbehörden schulaufsichtliche Maßnahmen zur Verfügung. 2Etwaige Maßnahmen der Finanzverwaltung bleiben unberührt.