Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendungen

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung bzw. nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe von Nrn. 5.3 mit 5.4 gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Investitionsausgaben

1Folgende Investitionsausgaben für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 sind zuwendungsfähig:
a)
Ausgabenposition 1: Erwerb
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Fördergegenständen, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks angemessen und zweckmäßig sind. 2Sofern beim Beschaffungsvorgang Ratenzahlung vertraglich geregelt ist, wird die Zuwendung als Einmalzahlung gewährt. 3Die Einmalzahlung nach Satz 2 gilt mit Abschluss des Kaufvertrags als fällig. 4Sofern Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gemäß Nr. 2 Satz 1 Buchst. c erworben werden, sind diese unter Angabe der Dauer dieser Leistung als getrennte Einzelposition auf der Rechnung auszuweisen.
b)
Ausgabenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing
1Zuwendungsfähig sind Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für Fördergegenstände, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks angemessen und zweckmäßig sind. 2Die Zuwendung wird als Einmalzahlung für die Dauer der Vertragslaufzeit gewährt, höchstens jedoch für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 7.5 entfallenden Zeitraum. 3Die Einmalzahlung gilt mit Abschluss von Miet-, Mietkauf oder Leasingverträgen als fällig. 4Falls nicht zuwendungsfähige Ausgaben Bestandteil von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen sind, müssen zuwendungsfähige Ausgaben als getrennte Einzelpositionen auf der Rechnung ausgewiesen werden.
c)
Ausgabenposition 3: Investive Begleitmaßnahmen
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme. 2Dazu zählen projektvorbereitende und ‑begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, sofern sie einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen.
2Nicht zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben zählen Ausgaben der Verwaltung beim Zuwendungsempfänger wie Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben, Finanzierungskosten sowie Ausgaben für den laufenden Betrieb, Wartung und Support der beschafften mobilen Endgeräte nach erfolgter Inbetriebnahme. 3Die Gewährung der Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 5.4 für sächliche und Personalausgaben der Verwaltung bei der Beschaffung von Lehrergeräten bleibt hiervon unberührt.

5.3   Umfang der Zuwendung

1Die Höhe des Festbetrags wird für Leihgeräte und Lehrergeräte getrennt festgesetzt. 2Er beträgt
a)
bei Leihgeräten das Vielfache von 350 Euro sowie
b)
bei Lehrergeräten das Vielfache von 1 000 Euro
mit der auf die jeweils gemäß Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/schulmobe) maximal förderfähige Gerätezahl begrenzten Anzahl an beschafften Geräteeinheiten (bewilligte Einheiten). 3Bleiben die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 5.2 für die beschafften Geräteeinheiten, bei Lehrergeräten zuzüglich der maximalen Verwaltungskostenpauschale nach Nr. 5.4, hinter dem Festbetrag nach Satz 2 zurück, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend.

5.4   Verwaltungskostenpauschale für Lehrergeräte

Im Rahmen des Festbetrags nach Nr. 5.3 Satz 2 Buchst. b wird über die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben für Lehrergeräte hinaus eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von maximal 250 Euro je bewilligter Einheit gewährt.

5.5   Mehrfachförderung

1Mehrfachförderungen sind unzulässig. 2Es können keine Zuwendungen für Maßnahmen gewährt werden, für die andere Programme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder die bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG bzw. Zuwendungen oder Zuschüsse für die Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur stehen Zuwendungen für Maßnahmen nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 4Diese Kumulierungsverbote greifen nicht für voneinander trennbare Maßnahmenabschnitte, sofern eine sachliche Differenzierung und Ausgabentrennung möglich sind.