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Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 31. März 2025, Az. I.7-BS4400.27/659/1
(BayMBl. Nr. 162)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE) vom 31. März 2025 (BayMBl. Nr. 162)
1Ein zeitgemäßes Arbeiten im schulischen Kontext erfordert eine funktionelle und bedarfsgerechte digitale Ausstattung für Lehrende und Lernende, um den flexiblen Zugriff auf digitale Werkzeuge und cloudbasierte Ressourcen wie die IT-Dienste der BayernCloud Schule zu ermöglichen.
2Die Verfügbarkeit mobiler Endgeräte an den Schulen wird seit einigen Jahren über verschiedene Programme deutlich verbessert. 3Über die Bekanntmachung der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – Sonderbudget Leihgeräte (SoLe) vom 6. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 596) wurde der Bestand an mobilen Endgeräten zur Nutzung durch Schülerinnen und Schüler massiv ausgebaut. 4Im Rahmen der Bekanntmachung über die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Corona-bedingten Beschaffung von Lehrerdienstgeräten – Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD) vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 612) übernahmen die Kommunen und privaten Schulträger auf der Grundlage einer staatlichen Finanzierung die Beschaffung und Bereitstellung mobiler Endgeräte zur dienstlichen Verwendung durch Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal. 5Seit dem Schuljahr 2024/2025 eröffnet die Bekanntmachung über die „Digitale Schule der Zukunft (DSdZ)“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 278) zudem die Möglichkeit einer flächendeckenden Ausstattung von Schülerinnen und Schülern weiterführender allgemeinbildender Schulen mit mobilen Endgeräten als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG).
6Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) stellt den Kommunen sowie privaten Schulträgern mit vorliegender Richtlinie weitere Mittel für die Beschaffung von mobilen Endgeräten zum Ausbau der schulischen Leihgerätepools (Leihgeräte) sowie eine einmalige ergänzende Beschaffung von mobilen Endgeräten zur dienstlichen Verwendung durch Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal (Lehrergeräte) zur Verfügung. 7Die ergänzende Beschaffung der Lehrergeräte ermöglicht einmalig die Deckung des Bedarfs an Schulen, der im Einzelfall durch den Ausfall bisher genutzter Geräte sowie Lehrerzahlfluktuationen entsteht. 8Die Bereitstellung der Mittel erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sowie der allgemeinen haushalts- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO). 9Für die mit vorliegender Richtlinie begründete einmalige Ergänzungsbeschaffung von Lehrergeräten gelten die Vereinbarungen aus der Präambel Satz 5 bis 10 SoLD, insbesondere zur Ausklammerung der Frage der Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeit sowie zum Ausschluss weitergehender Rechtspflichten für den Freistaat Bayern und die Zuwendungsempfänger, unverändert fort.