Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Verfahren

6.1   Bewilligungsbehörde

1Die Zuwendung wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Regierung gewährt. 2Ist ein Zuwendungsempfänger Schulaufwandsträger für Schulen in mehreren Regierungsbezirken, so sind die Regierungen für die Schulen im jeweiligen Regierungsbezirk örtlich zuständig.

6.2   Zuwendungsantrag

1Anträge sind nach der Beschaffung ausschließlich elektronisch und unter Verwendung der auf der Webseite des Staatsministeriums bereitgestellten Projektmappe bei der zuständigen Regierung einzureichen (Erstattungsprinzip). 2Je Regierungsbezirk kann ein Zuwendungsempfänger nur einmal einen Antrag stellen. 3Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Regierung bei Zuwendungen nach Nr. 5.3 Satz 2 von über 100 000 Euro im Einzelfall weitere Anträge zulassen.

6.3   Antragsfrist

1Der Antrag ist für alle Zuwendungsempfänger einheitlich innerhalb eines halben Jahres nach Beschaffung, spätestens jedoch zum 31. März 2026 zu stellen (Ausschlussfrist). 2Nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

6.4   Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung

1Der Antrag nach Nr. 6.2 dient gleichzeitig als Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen gemäß Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO. 2Die ausgefüllte elektronische Projektmappe muss insbesondere die rechtsverbindliche Erklärung enthalten, dass die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4.2 eingehalten wurden.

6.5   Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt mit Bewilligung der Zuwendung.