Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Bewilligung

7.1   Allgemeine Nebenbestimmungen

1Durch kommunale Zuwendungsempfänger sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) bzw. durch private Träger staatlich anerkannter und genehmigter Ersatzschulen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der zum 1. Januar 2025 gültigen Fassung verbindlich einzuhalten. 2Die für die Gewährung der Zuwendung relevanten Voraussetzungen, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen nach Satz 1, sind auch bei Inanspruchnahme des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nr. 4.1 einzuhalten.

7.2   Pflichten des Zuwendungsempfängers

1Die Pflicht zur Mitwirkung des Zuwendungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO oder von beauftragten Rechnungsprüfungsämtern ist einzuhalten. 2Der Zuwendungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen relevanten Unterlagen sowie eine Ausfertigung der Verwendungsbestätigung fünf Jahre aufzubewahren.

7.3   Verteilung und Nutzung der mobilen Endgeräte

1Die Zuwendungsempfänger stellen die beschafften mobilen Endgeräte der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter nach Maßgabe der Anforderungen des schulischen Medienkonzepts bedarfsgerecht zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung.
2Leihgeräte sind in den schulischen Leihgerätepool aufzunehmen und für eine sporadische, epochale oder dauerhaft personengebundene Nutzung durch Schülerinnen und Schüler sowie für die unterrichtliche Nutzung durch Lehrkräfte einzusetzen. 3Leihgeräte sind an Schulen, die an der „Digitalen Schule der Zukunft“ teilnehmen, primär zur personengebundenen Nutzung durch Schülerinnen und Schüler ohne eigenes Endgerät in den 1:1-Ausstattungsklassen einzusetzen. 4In der Sekundarstufe von Förderzentren, für die eine 1:1-Ausstattung mit Leihgeräten angestrebt wird, ist die Bemessungsgrundlage für die Verteilung der nach dieser Richtlinie beschafften Leihgeräte eine Anzahl von 25 v. H. der Schülerzahl.
5Die Lehrergeräte sind Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal als personenbezogene Geräte zur dienstlichen Verwendung innerhalb und außerhalb der Schule zuzuordnen und zum weisungsgebundenen Einsatz als Lehr- und Arbeitsmittel im Beschäftigungsverhältnis unentgeltlich zu überlassen.
6Ein Ausstattungsanspruch einer Einzelschule oder von Einzelpersonen gegenüber dem Zuwendungsempfänger, insbesondere bei der Bereitstellung von Lehrergeräten, der Bereitstellung bestimmter Geräte oder Ersatzbeschaffungen jenseits von bestehenden Ansprüchen aus Garantien oder Versicherungen, wird durch diese Richtlinie nicht begründet. 7Die Verwendung der mobilen Endgeräte richtet sich nach der Nutzungsordnung, die die jeweilige Schule nach Maßgabe der Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen (Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang) vom 14. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 436) in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger der Schule erlässt.

7.4   Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

7.5   Zweckbindungsfrist

Die beschafften mobilen Endgeräte sind für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden.