Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

1Folgende Investitionen sind zuwendungsfähig:
a)
mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones),
b)
ergänzendes, zum Betrieb der beschafften mobilen Endgeräte erforderliches Zubehör, insbesondere Ein- und Ausgabegeräte sowie zum Schutz erforderliche Hüllen bzw. Taschen,
c)
Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Diebstahl für die beschafften mobilen Endgeräte für die Dauer der Zweckbindung,
d)
zum Betrieb der beschafften Geräte zwingend erforderliche Software, insbesondere Betriebssysteme (nicht aber Anwendungen wie Standard- oder Bürosoftware, Mobilgeräteverwaltung etc.).
2Folgende Voraussetzungen sind für die Zuwendungsfähigkeit zu erfüllen:
a)
Bei der Beschaffung von Tablets als Lehrergerät sind im Rahmen dieser Förderung zu jedem Endgerät ein Eingabestift mit mehreren Druckstufen sowie eine Tastatur mit Tastenhub als Mindestzubehör zu beschaffen.
b)
1Leihgeräte für Schulen, die an der „Digitalen Schule der Zukunft“ teilnehmen, müssen den funktionalen Anforderungen an die elternfinanzierten Geräte genügen, damit sie bei Bedarf im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ Schülerinnen und Schülern ohne eigenes mobiles Endgerät gemäß den pädagogischen Anforderungen der Schule nachteilsfrei zur Verfügung gestellt werden können. 2Grundsätzlich dienen bei der Beschaffung von Leihgeräten die für die jeweilige Geräteklasse in Kapitel 10 der „Empfehlungen zur IT‑Ausstattung von Schulen – Votum 2023/24“ des Staatsministeriums empfohlenen Spezifikationen als Richtwerte für die Beschaffung, die im jeweiligen Einsatzumfeld unter Wahrung des Zuwendungszwecks unterschritten werden dürfen.
c)
1Bei der Beschaffung von Lehrergeräten sind die für die jeweilige Geräteklasse in Kapitel 10 der „Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen – Votum 2023/24“ des Staatsministeriums empfohlenen Werte in den Merkmalen CPU/Systemleistung und Display einzuhalten. 2Die weiteren Gerätespezifikationen aus dem Votum stellen Richtwerte für die Beschaffung der Lehrergeräte dar, die im jeweiligen Einsatzumfeld unter Wahrung des Zuwendungszwecks unterschritten werden dürfen, deren Erfüllung jedoch regelmäßig als ausreichend für den Einsatz im Sinne des Zuwendungszwecks gilt.