Inhalt

Text gilt ab: 31.03.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Körperschaften, die den Sachaufwand für öffentliche Schulen tragen, sowie Träger staatlich anerkannter und genehmigter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).