Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2031

7.  

1Die Hochschulen reichen ihre Nominierungsvorschläge bei den jeweiligen Verbünden ein. 2Diese übermitteln dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst spätestens bis Ende Januar des Folgejahres die ausgewählten Nominierungsvorschläge.