Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
8.
Höhe der Zuwendung, Eigenanteil
1Die Zuwendung erfolgt in der Regel in Höhe von maximal 90 % der nach Kapitel 2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Der Zuwendungsempfänger hat demnach in der Regel einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. 3Der Eigenanteil kann gemäß VV Nr. 2.4.2 Satz 4 zu Art. 44 BayHO ganz oder teilweise aus unentgeltlichen Arbeitsleistungen bestritten werden, die nach Nr. 11.3.1 als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt worden sind. 4Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen vom Zuwendungsempfänger durch Eigen- oder durch Drittmittel aufgebracht werden. 5Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Ausgaben- und Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.