Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
11.
Personalausgaben

11.1 Eigenpersonalausgaben

11.1.1 Bemessungsgrundlage

1Die Höhe der zuwendungsfähigen Eigenpersonalausgaben bemisst sich nach den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsätzen, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Zuwendungen des Freistaates Bayern anhand der tarifvertraglich festgelegten Entgeltgruppen vorsieht. 2Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der vorgesehene Personalausgabenhöchstsatz, so ist dieser tatsächliche, niedrigere Lohn als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. 3Es wird darauf hingewiesen, dass von den Personalausgabenhöchstsätzen sowohl das Grundentgelt als auch die anderen dort genannten Entgelte und Nebenkosten umfasst sind.

11.1.2 Eingruppierung

1Für die Anwendung der Personalausgabenhöchstsätze ist nicht die Einstufung beim Zuwendungsempfänger maßgeblich, sondern welche tarifliche Eingruppierung anhand der tatsächlichen Tätigkeit im Projekt, den dazugehörigen tätigkeitsspezifischen beruflichen Vorerfahrungen sowie der Ausbildung vorgenommen werden kann. 2Als Orientierungsrahmen dienen exemplarisch die folgenden tarifrechtlichen Eingruppierungen folgender typischer Projektfunktionen:
E 8 bis 10 TV-L: Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal,
E 5 bis 9 TV-L: Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal,
E 3 bis 6 TV-L: Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal.
3Eine Eingruppierung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt.

11.1.3 Vorzulegende und vorzuhaltende Unterlagen

1Seitens des Zuwendungsempfängers muss zu jeder beantragten Personalstelle eine Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt werden, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt (Stunden, Prozentanteil) eindeutig beurteilt werden kann. 2Die Nachweise der Qualifikation (Ausbildung und Berufserfahrung) und Arbeitsverträge des eingesetzten Personals müssen bei der Antragstellung vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden und sind für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung vorzuhalten.

11.2 Ausgaben für Honorarkräfte

11.2.1 Zuwendungsfähige Honorarausgaben

1Ausgaben für Honorarkräfte sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. 2Für bereits beim Zuwendungsempfänger sozialversicherungspflichtig Beschäftigte liegen diese Voraussetzungen nicht vor. 3Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 4Es gelten daher folgende Leitlinien:

11.2.1.1

Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Durchführung des Projekts eingesetzt, muss sich die Höhe des Honorars an den Personalausgabenhöchstsätzen gemäß Nr. 11.1.1 orientieren.

11.2.1.2

1Wird die Honorarkraft für einzelne Veranstaltungen, zum Beispiel aufgrund besonderer Expertise für ein projektbezogenes Thema, im Projekt eingesetzt, ist in der Regel ein Stundensatz von bis zu 60 Euro zuwendungsfähig. 2Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zur Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein. 3Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen höheren Stundensatz anerkennen. 4Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besonders herausragende Qualifikationen bestehen, eine besonders hervorgehobene Tätigkeit vorliegt oder ein höherer Stundensatz marktüblich ist. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Zuwendungsempfänger darzulegen und zu begründen.

11.2.2 Vorzulegende und vorzuhaltende Unterlagen

1Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Durchführung des Projekts eingesetzt, ist seitens des Zuwendungsempfängers eine Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen, aus der die Angemessenheit des Honorars und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt (Stunden, Prozentanteil) eindeutig beurteilt werden kann. 2Nachweise für die Qualifikation (Ausbildung und Berufserfahrung) der regelmäßig eingesetzten Honorarkraft und der Honorarvertrag müssen möglichst bei der Antragstellung vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden und sind für den Fall einer Vor-Ort-Prüfung vorzuhalten. 3Wird die Honorarkraft nur für einzelne Veranstaltungen eingesetzt, ist der Honorarvertrag vorzulegen. 4Der Bewilligungsbehörde ist ein geeigneter Nachweis für die Angemessenheit des Honorars vorzulegen.

11.3 Ehrenamtliches Personal

11.3.1 Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen

1Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können nach VV Nr. 2.3.7.1 zu Art. 44 BayHO mit einem Wert in Höhe des zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung geltenden gesetzlichen Mindestlohns als zuwendungsfähig anerkannt werden. 2Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Stundensatz angemessen, maximal auf das Doppelte, erhöht werden. 3Die Höhe dieser fiktiven zuwendungsfähigen Ausgaben darf 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

11.3.2 Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche

1Ausgaben für Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Durchführung des Projekts erforderlich sind. 2Hinsichtlich der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben findet Nr. 11.3.1 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.