Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
13.
Ausgaben für Kinderbetreuung
1Ausgaben für Kinderbetreuung sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Durchführung des Projekts erforderlich sind. 2Für bis zu fünf zu betreuende Kinder ist eine Kinderbetreuungskraft, ab sechs Kindern sind maximal zwei Kräfte förderfähig. 3Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kinderbetreuung ist auf folgende Stundensätze begrenzt:
für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung geltenden gesetzlichen Mindestlohns zuwendungsfähig,
für pädagogisch qualifizierte Betreuungskräfte ist ein Honorar oder eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Doppelten des zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung geltenden gesetzlichen Mindestlohns zuwendungsfähig.
4In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag mit einer detaillierten Begründung einen höheren Stundensatz bewilligen. 5Die für die Kinderbetreuung eingesetzten Personen müssen dem Zuwendungsempfänger vor Beginn des Betreuungsangebots ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. 6Die Betreuungskräfte sollten Erfahrungen im Umgang mit oder in der Betreuung von Kindern haben und den Bedürfnissen und Fähigkeiten sowie dem Alter der Kinder entsprechende Spiel- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten. 7Hierzu sollte der Kinderbetreuungsraum kinderfreundlich und altersgerecht gestaltet und mit Materialien wie Spielzeug, Büchern, Papier, Stiften ausgestattet sein. 8Entsprechende Verbrauchskosten sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zuwendungsfähig. 9Um bei den Kindern das Erlernen oder die Festigung der deutschen Sprache zu unterstützen, sollten die betreuenden Personen möglichst über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. 10Haftungsrisiken sind durch den Kursträger oder Träger des Betreuungsangebots abzusichern; Ausgaben hierfür sind zuwendungsfähig, soweit sie abgrenzbar und projektbezogen sind.