Inhalt
12.1
Anschaffungen
1Notwendige projektbezogene Anschaffungen sind in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. 2Hierunter fallen insbesondere Anschaffungen für Lehr- und Lernmaterialien für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und für das Lehrpersonal, sonstige projektbezogene Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände. 3Hiervon umfasst sind auch Eintrittsgelder und sonstige Entgelte im Rahmen von Unternehmungen, soweit es sich nicht um Veranstaltungen handelt, bei denen der Freizeitcharakter im Vordergrund steht. 4Getätigte Zahlungen sind in Form von quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen vorzuhalten. 5Hinsichtlich der entgeltlichen Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, wird auf die Vorschriften zur Vergabe von Aufträgen hingewiesen (siehe Nr. 22).
12.2
Miete
1Mietausgaben für projektbezogene Räumlichkeiten sind – unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern dem Träger keine mietfreien Räume zur Verfügung stehen, die Ausgaben tatsächlich angefallen und dem Projekt zuordenbar sind. 2Nebenkosten, Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten sind nicht zuwendungsfähig. 3Werden Räume nicht ausschließlich für die Projektdurchführung genutzt, ist nur der auf das Projekt entfallende Mietanteil zuwendungsfähig. 4Mietverträge, Zahlungsbelege und die Berechnung des auf das Projekt entfallenden Mietanteils sind der Bewilligungsbehörde mit dem Antrag vorzulegen. 5Soweit diese bei Antragseinreichung noch nicht vorliegen, sind sie unverzüglich nachzureichen.
12.3
Öffentlichkeitsarbeit und Marketing
Ausgaben für projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und Marketing sind in einem den übrigen Ausgaben und der Größe des Projekts angemessenen Umfang zuwendungsfähig.
12.4
Reisekosten, Fahrtkosten
1Reisekosten inklusive Tagegeld des Eigenpersonals und der Honorarkräfte sind auf Grundlage des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zuwendungsfähig. 2Die Reise muss einen begründeten Bezug zur Umsetzung des Projekts aufweisen. 3Eine zuwendungsfähige Reise entsprechend Art. 2 BayRKG ist eine projektbezogene Reise außerhalb des ständigen oder überwiegenden Durchführungsorts des Projekts. 4Fahrtkosten des Eigenpersonals und der Honorarkräfte für die Fahrt zum ständigen oder überwiegenden Durchführungsort des Projekts sind nicht zuwendungsfähig. 5Reisekosten anlässlich einer Fortbildung sind nur nach Maßgabe der Nr. 12.5 zuwendungsfähig. 6Fahrtkosten von Ehrenamtlichen sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. 7Etwaig anfallende Fahrtkosten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu den Angeboten oder für im Rahmen der Angebote durchgeführte Unternehmungen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, sofern sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, projektbezogen und notwendig sind.
12.5
Fortbildungskosten
1Zuwendungsfähig sind pro Bewilligungszeitraum und pro Zuwendungsempfänger Fortbildungskosten inklusive der durch die Fortbildung veranlassten Reisekosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes von insgesamt bis zu 350 Euro für Fortbildungen zu einem projektbezogenen Thema. 2Darüber hinausgehende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.