Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 05.12.2025
14.
Gemeinausgaben
Ausgaben, die anlässlich eines geförderten Vorhabens durch das Zurückgreifen auf vorhandene Strukturen oder Leistungen tatsächlich entstehen, aber dem Vorhaben der Höhe nach nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zugeordnet werden können (Gemeinausgaben) werden auf Basis einer Pauschale in Höhe von 5 % der förderfähigen, konkret abgerechneten Personal- und Sachausgaben gefördert.