Inhalt

GutePflegeFöR
Text gilt ab: 05.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zweckzuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2

1Zuwendungsfähig sind maßnahmenbezogene notwendige Personal- und nichtinvestive Sachausgaben. 2Dabei sind Personalausgaben höchstens bis zur Besoldungsgruppe A11, oder bei Beschäftigten einer dieser vergleichbaren Entgeltgruppe, zuwendungsfähig. 3Im Falle einer Weiterleitung an einen nichtkommunalen Letztempfänger ist die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben auf die Personalausgabenhöchstsätze, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden, begrenzt.

5.3

1Die Höhe der Zuwendung beläuft sich
für finanzschwache Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1 000 Einwohner leben auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
für Kommunen, in denen 50 oder mehr Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1 000 Einwohner leben auf bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und
für Kommunen, in denen weniger als 50 Leistungsempfänger, die Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben, je 1 000 Einwohner leben auf bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2Bei nicht finanzschwachen Kommunen reduziert sich die Förderquote ab dem vierten Jahr nach Erteilung der Bewilligung um 10 %. 3Als finanzschwach gelten Kommunen, deren Finanzkraft im Vorjahr der Antragstellung weniger als 85 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug.

5.4

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates für denselben Förderzeitraum mit demselben Förderzweck in Anspruch genommen werden. 3Eine Förderung aus Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union neben der Förderung nach dieser Richtlinie ist möglich. 4Auch in diesen Fällen ist vom Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen.