Inhalt

GutePflegeFöR
Text gilt ab: 05.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind:
a)
ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan;
b)
eine Projektbeschreibung mit fachlicher Konzeption aus der hervorgeht
auf welchen sozialen Nahraum sich das Projekt geografisch bezieht und wie viele Menschen dieser umfasst,
wie sich die Bedarfssituation darstellt,
wie ein Austausch auf (über-)regionaler Ebene stattfindet,
wie die aktive Beteiligung von Pflegebedürftigen und von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen im sozialen Nahraum bei der Gestaltung und Planung der Angebote erreicht wird,
wie die Abstimmung mit anderen Akteuren im sozialen Nahraum und die Nachhaltigkeit der geplanten Angebote sichergestellt wird,
wie die Vernetzung zur Kommune hergestellt wird, mit dem Ziel gegebenenfalls erforderliche strukturelle Veränderungen herbeizuführen,
wie bestehende Pflegestrukturen, wo notwendig, so flankiert werden, dass eine Fokussierung auf die pflegerische Tätigkeit möglich wird,
wie bestehende Strukturen so eingebunden werden, dass keine Doppelstrukturen entstehen und
wie der Erfolg der durchgeführten Maßnahmen evaluiert und deren Nachhaltigkeit sichergestellt wird;
c)
die förderfähigen Ausgaben der Maßnahmen müssen mindestens 5 000 Euro betragen (Bagatellgrenze).