Inhalt

GutePflegeFöR
Text gilt ab: 05.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
2.
Gegenstand der Zuwendung
1Gegenstand der Zuwendung sind Projekte, die der Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen im sozialen Nahraum dienen und Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen sowie deren An- und Zugehörigen zur Stärkung der häuslichen Pflege zu Gute kommen. 2Ebenfalls gefördert werden können Projekte zur Vernetzung von pflegerischen Angeboten. 3Eine Zuwendung kommt insbesondere in Betracht für Projekte mit folgendem Gegenstand:
Umsetzung und Koordinierung der Vernetzung von Akteuren und Anbietern pflegerischer und unterstützender Leistungen im jeweiligen sozialen Nahraum sowie Vernetzung und Nutzung von Synergien zwischen professionellen Anbietern und bürgerschaftlichem Engagement;
Stärkung der häuslichen Pflege durch die Etablierung eines kommunalen Netzwerks für Pflegedienste;
Kostenlose, neutrale und individuelle Beratung in Pflegekontexten, auf Wunsch aufsuchend zu Hause;
Klärung individueller Hilfe- und Unterstützungsbedarfe;
Organisation oder Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Pflegebedürftigen oder des von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen zum Erhalt der Lebensqualität in der Häuslichkeit;
Sicherstellung sozialer Teilhabe pflegebedürftiger Menschen und häuslich pflegender An- und Zugehöriger;
Bedarfsermittlung sowie die Erschließung und Organisation erforderlicher Hilfs- und Unterstützungsangebote im sozialen Nahraum, einschließlich interkommunaler Zusammenarbeit;
Schaffung von vielfältigen niedrigschwelligen, zum Beispiel von nachbarschaftlichen Angeboten;
Vernetzung mit der für den jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlichen Kommune, wenn strukturelle Versorgungslücken festgestellt werden;
Unterstützung beim Schließen von Versorgungslücken;
Entwicklung und Mitwirkung bei der Entwicklung innovativer Konzepte zur Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes im sozialen Nahraum sowie zur Stärkung der häuslichen Pflege.
4Maßnahmen, die diesem Anspruch nachkommen, sind insbesondere
Aufbau und Begleitung von Genossenschaften in Pflegekontexten;
Etablierung von GutePflege-Lotsen in den Kommunen und deren Unterstützung;
Schaffung von Pflegekrisendiensten;
Schaffung von pflegepräventiven Angeboten;
Konzeptionelle Stärkung und Weiterentwicklung der Angebote von Verhinderungspflege, der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege;
Vernetzung pflegerischer Angebote verschiedener Leistungserbringer;
Modellprojekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der ambulanten Pflege.