Inhalt

GutePflegeFöR
Text gilt ab: 05.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
1.
Zweck der Zuwendung
1Es ist der Wunsch des größten Teils der Menschen, auch bei Pflegebedürftigkeit oder drohender Pflegebedürftigkeit so lange wie möglich im vertrauten Umfeld zu Hause zu leben. 2Die Kommunen sollen die Entwicklung ihrer Sozialräume in einer Weise vorantreiben, die genau dies ermöglicht. 3Zweck der Zuwendung ist es daher, in den Kommunen für den Einzelnen eine pflegerische Versorgung im vertrauten Umfeld dauerhaft zu gewährleisten, Eigenständigkeit zu bewahren und Teilhabe zu ermöglichen. 4Hierzu müssen Pflegebedürftige und von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen sowie deren An- und Zugehörige auf bedarfsgerechte Hilfs- und Entlastungsangebote zurückgreifen können. 5Gleichermaßen soll mit Gewährung der Zuwendung der Blick auf die Vermeidung oder Verzögerung des Eintritts von Pflegebedürftigkeit gelegt und entsprechende Präventionsmaßnahmen gefördert werden. 6Dabei müssen die individuell gewählten und fachlich passenden Interventionen und Hilfen zum Betroffenen kommen, nicht umgekehrt. 7Um diese Bedarfe zu decken, müssen auch im ländlichen Raum pflegerische und unterstützende Leistungen verfügbar sein. 8Durch die Zuwendung sollen die Kommunen bei der Bewältigung der Auswirkungen des demographischen Wandels und der damit einhergehenden steigenden Anzahl der Pflegebedürftigen und von Pflegebedürftigkeit bedrohten Menschen unterstützt werden. 9Bei der Aufgabenerfüllung der Kommunen gelten grundsätzlich die in Art. 68 ff. des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze festgelegten Verantwortungsebenen.