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GutePflegeFöR
Text gilt ab: 05.10.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 22.09.2023
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2175.4-G

Richtlinie zur Stärkung der Pflege im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 22. September 2023, Az. 45-G8300-2022/6857
(BayMBl. Nr. 485)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie zur Stärkung der Pflege im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Gute Pflege in Bayern – GutePflegeFöR) vom 22. September 2023 (BayMBl. Nr. 485)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zur Stärkung einer bedarfsgerechten und bedürfnisorientierten auf den sozialen Nahraum ausgerichteten Pflege sowie für die Schaffung, den Ausbau und den Betrieb von Koordinierungsstellen. 2Die Leistung ist eine freiwillige Leistung und wird als Zuwendung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.